Erklärung zur Barrierefreiheit
Die ZAW gGmbH ist bemüht, ihre Webseite im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.kaffeewerk-zollernalb.de und nicht für verlinkte Dienste.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.
Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Fehlende ALT-Auszeichnungen von Bildern
- PDF – Dokumente älteren Datums
- Unvollständige Tastaturbedienung
b) Unverhältnismäßige Belastung
- Inhalte in leichter Sprache
3. Geplante Maßnahmen zur Verbesserung
- Ergänzung fehlender ALT-Auszeichnungen
- Sukzessive Überarbeitung älterer PDF Dokumente
4. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde zuletzt am 26.06.2025 erstellt.
Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Webseite mit den Barrierefreiheitsanforderungen durch eine durchgeführte Selbstbewertung am 01. Juni 2025.
5. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit unserer Webseite auffallen, können Sie uns diese gerne mitteilen:
Barriere melden
6. Durchsetzungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zufänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 5 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.